BGH – Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Zeitarbeit
BGH – Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche
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Der BGH hat gestern, am 09.12.2008, in einem Urteil (Aktenzeichen 2 BvL 1/07 ) die gekürzte Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Somit ist die gekürzte Pendlerpauschale gekippt. worden. Der Bund muss nun die volle Kilometerpauschale für das Jahr 2007 auszahlen.
Die gekürzte Pendlerpauschale bedeutete, dass man als beruflich bedingter Pendler nur noch ab einer Entfernung von mehr als 21 Kilometer zum Arbeitsplatz, die Fahrtkosten zum Teil von der Steuer absetzen konnte. Die aktuell wieder geltende Regelung ist die alte Pendlerpauschale. Die alte Pendlerpauschale erlaubt dem Arbeitnehmer, dass er ab dem ersten Kilometer einen Pauschalbetrag von 30Cent für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte geltend machen kann. Diese Regelung wird voraussichtlich bis ins Jahr 2009 bestehen bleiben. Das Bundes Finanzministerium und Finanzminister Peer Steinbrück haben sich noch nicht eindeutig geäußert, wann eine Neuregelung erfolgen soll. Man geht aber von einer Neuregelung im Jahre 2010 aus.
Die Entscheidungsgründe sind so zusammen zufassen, dass das Ziel einer Konsolidierung des Bundeshaushalts mit Hilfe der gekürzten Pendlerpauschale erreicht werden kann, nicht ausreicht.
Die Zeitarbeit und die Auswirkungen der Entscheidung des BGH zur Pendlerpauschale:
Die Pendlerpauschale und die Zeitarbeit, gibt es einen Zusammenhang? Problematisch ist im Bereich der Zeitarbeit der Begriff der Arbeitsstätte, da ein Zeitarbeiter nicht bei seinem Arbeitgeber arbeitet sondern in dem Betrieb des Entleihers. Demnach muss man hier genauer hinsehen, um festzustellen, ob für die Zeitarbeit sich ein Vorteil oder Nachteil aus der Entscheidung ergibt.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte hat der Beschäftigte in der Zeitarbeit häufig nicht, meist wechselt der Kunde häufig und somit der Einsatzort des Zeitarbeiters. Das häufige Wechseln ist für die einen ein Vorteil der Zeitarbeit und für andere ein Nachteil. Dies führt zu einer schwierigen Beurteilung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht. Auch gibt es viele Zeitarbeiter, die in einem dauerhaften Einsatz in einem Kundenunternehmen sind, für diesen Bereich der Zeitarbeit wäre eine Beurteilung möglicherweise einfacher. Nach der gekürzten Pendlerpauschale wären die Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erst ab dem 21.Kilometer für den Zeitarbeiter abzugsfähig gewesen, wenn man automatisch eine regelmäßige Arbeitsstätte bei der Zeitarbeit in einem Kundenunternehmen angenommen hätte. Jedoch hat dies der BFH ( Bundesfinanzgerichtshof ) in einem Urteil vom 10.07.2008 geklärt. Dort legt der BFH fest, dass der Einsatz in einem Kundenunternehmen generell kein regelmäßiger Arbeitsplatz ist gem. §9 II Satz 1 EStG. Damit hat der BFH eine Auswärtstätigkeit für den Bereich Zeitarbeit festgelegt.
Was bedeutet diese Entscheidung des BFH?
Im Bereich Zeitarbeit wird damit wie folgt verfahren. Bei Kundeneinsätzen in der Zeitarbeit liegt damit laut BFH eine Auswärtstätigkeit vor und die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Einsatzort des Zeitarbeiters sind vom ersten Kilometer an als Werbungskosten anzusehen bzw. steuerfrei.
Somit liegt hier ein Fall vor, in dem der Bereich der Zeitarbeit eindeutig, weil steuerfrei, der restlichen Arbeitswelt gegenüber im Vorteil liegt und die Entscheidung des BGH hat keine Auswirkungen auf den Bereich Zeitarbeit und seine übliche Handhabung der Problematik Fahrtkosten.
www.ZEITARBEITtransparent.de stellt Ihnen Informationen zur Zeitarbeit zur Verfügung und der Blog www.ZEITARBEITtransparent.de/blog/ stellt die neuesten Entwicklungen im Bereich Zeitarbeit dar, sowie die Vorteile und Nachteile der Zeitarbeit.
